BFSG: Barrierefreie Website jetzt Pflicht – Was KMU tun müssen
Was ist das BFSG und woher kommt es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – den sogenannten European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Dazu zählen neben Websites und mobilen Apps auch physische Produkte wie Geldautomaten oder Ticketautomaten.
Für den digitalen Bereich ist entscheidend: Websites und Apps, über die Verbraucher Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen technisch barrierefrei gestaltet sein. Das Gesetz definiert Barrierefreiheit dabei nicht vage, sondern verweist auf konkrete, international anerkannte Standards.
Wen betrifft die BFSG Website Pflicht?
Das Gesetz richtet sich an private Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Dienstleistungen oder Produkte anbieten. Im digitalen Bereich sind unter anderem folgende Bereiche erfasst: E-Commerce-Shops, Online-Banking und Finanzdienstleistungen, Buchungs- und Ticketportale, Streamingdienste sowie Telekommunikationsangebote.
Wichtig für die Praxis: Es geht nicht um jede beliebige Unternehmenswebsite. Ein Handwerksbetrieb mit einer reinen Visitenkarten-Website ohne Bestellfunktion oder Kundenkonto fällt grundsätzlich nicht direkt unter das BFSG. Wer jedoch Produkte online verkauft, Terminbuchungen über die Website ermöglicht oder digitale Dienstleistungen erbringt, ist in der Regel betroffen. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Welche technischen Anforderungen gelten?
Der maßgebliche technische Standard ist die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA (Web Content Accessibility Guidelines), die im europäischen Standard EN 301 549 konkretisiert wird. Diese Richtlinien definieren, was eine barrierefreie Website ausmacht – und sie sind umfangreicher als viele erwarten.
Zu den zentralen Anforderungen gehören: alle Bilder müssen aussagekräftige Alternativtexte haben, Videos müssen Untertitel und Audiodeskriptionen bieten, die gesamte Navigation muss per Tastatur bedienbar sein, Farbkontraste müssen definierten Mindestwerten entsprechen, Formulare müssen klar beschriftet und für Screenreader zugänglich sein, und die Seitenstruktur muss durch semantisch korrektes HTML ausgezeichnet sein. Das sind keine optionalen Komfortmerkmale – es sind rechtlich verbindliche Mindeststandards.
Kleinstunternehmen: Gibt es Ausnahmen?
Ja, das BFSG sieht eine bedeutsame Ausnahme für sogenannte Kleinstunternehmen vor. Wer als Dienstleister weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro erzielt, ist von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Diese kumulativen Kriterien müssen beide erfüllt sein.
Für Selbstständige und sehr kleine Betriebe in Nordwestdeutschland bedeutet das: viele Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe fallen unter diese Ausnahme. Allerdings gilt die Ausnahme ausdrücklich nicht für Produkte – und sie schützt nicht dauerhaft. Wächst das Unternehmen über die Schwellenwerte hinaus, greift die Pflicht unmittelbar. Es lohnt sich daher, die eigene Situation regelmäßig zu prüfen und die Website schon jetzt schrittweise barrierefrei zu gestalten.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Das BFSG gibt betroffenen Personen das Recht, bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden Beschwerde einzureichen. Diese können Unternehmen zur Nachbesserung verpflichten und Bußgelder verhängen. Verbraucherverbände können zudem Unterlassungsklagen einreichen. Die genaue Höhe möglicher Bußgelder richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen, da die Durchsetzung Ländersache ist.
Neben dem rechtlichen Risiko sollte auch der Reputationsaspekt bedacht werden: Eine öffentlich bekannte Beschwerde wegen fehlender Barrierefreiheit kann das Vertrauen in ein Unternehmen nachhaltig beschädigen – besonders für kleine Betriebe, die auf regionale Kundenbindung angewiesen sind.
Praktische Schritte zur Umsetzung
Der Weg zur BFSG-konformen Website beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Kostenlose Browser-Erweiterungen wie die WAVE Accessibility Extension oder das Lighthouse-Tool in Chrome können erste Hinweise auf Probleme geben – sie ersetzen aber keinen vollständigen professionellen Audit. Automatisierte Tools erkennen erfahrungsgemäß nur einen Teil der tatsächlichen Barrieren.
Sinnvoll ist folgendes Vorgehen: Zunächst einen Accessibility-Audit beauftragen, der den Status der bestehenden Website gegen WCAG 2.1 AA prüft. Auf dieser Basis werden konkrete Maßnahmen priorisiert – von der Anpassung der Farbpalette über die Überarbeitung der Navigation bis zur Ergänzung von Alternativtexten. Abschließend muss eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website veröffentlicht werden, die den Stand der Konformität dokumentiert und einen Feedback-Mechanismus anbietet. Diese Erklärung ist selbst eine gesetzliche Anforderung.
Fazit: Jetzt handeln statt abwarten
Die BFSG Website Pflicht ist keine ferne Zukunftsaufgabe mehr – sie gilt. Für viele Unternehmen in Nordwestdeutschland besteht Handlungsbedarf, oft ohne dass sie es wissen. Wer jetzt die Bestandsaufnahme macht, handelt nicht nur rechtssicher, sondern erschließt auch eine breitere Zielgruppe: Barrierefreiheit nutzt Menschen mit Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen ebenso wie älteren Nutzern, Menschen mit langsamen Verbindungen oder temporären Einschränkungen.
Barrierfreiheit ist kein Hemmnis – sie ist gutes Webdesign. Die Webagentur TwoPixels aus Schortens unterstützt KMU und Selbstständige in der Weser-Ems-Region dabei, ihre Websites BFSG-konform zu gestalten: vom ersten Audit über die technische Umsetzung bis zur Barrierefreiheitserklärung. Sprechen Sie uns an – unkompliziert und auf Augenhöhe.