Webshop-Pflichtangaben 2026: Impressum, AGB, Widerrufsrecht & Co. rechtssicher umsetzen
1. Warum Pflichtangaben im Onlineshop ernst zu nehmen sind
Das deutsche Wettbewerbsrecht ist für Shopbetreiber ein zweischneidiges Schwert: Wer sauber arbeitet, profitiert von einem funktionierenden Rechtsrahmen. Wer nachlässig ist, riskiert Abmahnungen mit vierstelligen Kostenrisiken — und das oft wegen Kleinigkeiten, die sich in wenigen Minuten hätten beheben lassen.
Abmahnberechtigt sind Mitbewerber, Verbände und Verbraucherschutzorganisationen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie spezifische EU-Richtlinien bilden die Grundlage. Die häufigsten Abmahngründe im E-Commerce sind nach wie vor:
- Fehlendes oder unvollständiges Impressum: Telefonnummer fehlt, Handelsregisternummer nicht angegeben, verantwortliche Person unklar.
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Frist falsch angegeben, Muster-Formular fehlt, Ausnahmen nicht korrekt kommuniziert.
- Falsche Preisangaben: Grundpreis fehlt, Versandkosten nicht klar ausgewiesen, Endpreis inklusive Steuer nicht angegeben.
- Fehlender oder falscher Bestellbutton: Der Text „kaufen" ist nicht ausreichend — nur „zahlungspflichtig bestellen" oder eine gleichwertige Formulierung genügt dem Gesetz.
- DSGVO-Verstöße: Kein Cookie-Banner, fehlende Einwilligungen, keine oder veraltete Datenschutzerklärung.
Die gute Nachricht: Wer einmal systematisch aufräumt, hat langfristig Ruhe. Nachfolgend gehen wir jeden relevanten Bereich Schritt für Schritt durch.
2. Impressum — was hineinmuss (§ 5 DDG)
Seit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) — das den Telemediengesetz-Nachfolger darstellt — gelten die Impressumspflichten nun auf Basis von § 5 DDG. Inhaltlich hat sich gegenüber dem alten § 5 TMG kaum etwas geändert, die Rechtsgrundlage wurde jedoch modernisiert.
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein — in der Regel als eigener Menüpunkt oder im Footer. Zwei Klicks vom Startseite sind die akzeptierte Obergrenze; versteckte Impressumslinks im Kleingedruckten sind riskant.
Pflichtangaben für gewerbliche Shopbetreiber:
- Vollständiger Name und Anschrift: Bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, bei Gesellschaften die Firma inklusive Rechtsform (z. B. GmbH, UG, e.K.).
- Kontaktdaten: E-Mail-Adresse ist Pflicht; zusätzlich Telefonnummer oder Faxnummer (eine von beiden reicht, Telefon ist empfehlenswert).
- Handelsregistereintrag: Sofern vorhanden, Registergericht und Registernummer angeben.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): Sofern vorhanden — Kleinunternehmer ohne USt-IdNr. können die Steuernummer angeben.
- Vertretungsberechtigte Personen: Bei GmbH/AG die Geschäftsführer bzw. Vorstände namentlich nennen.
- Berufsspezifische Angaben: Bei reglementierten Berufen (Arzt, Rechtsanwalt, Apotheker) zusätzliche Pflichtangaben zu Zulassung und Aufsichtsbehörde.
Tipp: Schreiben Sie das Impressum nicht einmalig und vergessen Sie es. Immer wenn sich Telefonnummer, Geschäftsführer oder Anschrift ändern, muss das Impressum sofort aktualisiert werden. Veraltete Impressumsdaten sind ein häufiger Abmahngrund.
3. Datenschutzerklärung & Cookie-Einwilligung (DSGVO / TDDDG)
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet jeden Shopbetreiber zu einer vollständigen, verständlichen Datenschutzerklärung. Seit dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) — früher TTDSG — gelten zudem klare Regeln für den Einsatz von Cookies und ähnlichen Tracking-Technologien.
Was die Datenschutzerklärung abdecken muss:
- Verantwortliche Stelle: Name und vollständige Kontaktdaten des Shopbetreibers, ggf. Datenschutzbeauftragter.
- Zwecke der Datenverarbeitung: Bestellabwicklung, Zahlungsabwicklung, Versand, Newsletter, Analyse — jeder Zweck einzeln aufführen.
- Rechtsgrundlagen: Art. 6 DSGVO (Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse, Einwilligung) je Verarbeitungszweck nennen.
- Drittdienstleister: PayPal, Stripe, Google Analytics, Meta Pixel, Versanddienstleister — alle namentlich mit Datenschutzlink aufführen.
- Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch — und wie Betroffene diese geltend machen können.
- Speicherdauer: Wie lange werden Bestelldaten, Kontaktanfragen, Server-Logs gespeichert?
Cookie-Einwilligung (Consent-Banner): Nicht-notwendige Cookies — dazu gehören Analytics, Marketing und Social-Media-Pixel — dürfen erst nach aktiver Einwilligung gesetzt werden. Ein vorangehaktes Kästchen oder ein reines „Weiter-Surfen gilt als Zustimmung" genügen nicht. Der Consent-Banner muss zudem eine gleichwertig zugängliche Ablehn-Option bieten.
Wir empfehlen einen geprüften Consent-Management-Dienst (z. B. Cookiebot, Usercentrics oder Borlabs Cookie) und verlinken die Datenschutzerklärung im Impressum, im Footer und im Cookie-Banner. Weitere Hinweise zur datenschutzkonformen Formulargestaltung finden Sie in unserem Beitrag zu DSGVO-konformen Kontaktformularen.
4. AGB — sinnvoll, aber nicht zwingend Pflicht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für Onlineshops gesetzlich nicht vorgeschrieben — wer ohne AGB verkauft, schließt Verträge auf Basis der gesetzlichen Vorschriften des BGB. Das klingt entspannter, als es ist: Ohne AGB fehlen Ihnen wichtige Regelungen, die Sie vor Streitigkeiten schützen.
Was gut formulierte AGB leisten:
- Vertragsschluss: Wann genau kommt der Kaufvertrag zustande — mit der Bestellbestätigung oder erst mit der Versandbestätigung?
- Zahlungsbedingungen: Welche Zahlungsmethoden werden akzeptiert, welche Fristen gelten?
- Lieferbedingungen: Liefergebiete, Lieferzeiten, Umgang mit Lieferverzug.
- Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers.
- Haftungsbeschränkungen: Ausschluss oder Begrenzung der Haftung im gesetzlich zulässigen Rahmen.
- Streitbeilegung: Hinweis auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
Wichtig: AGB müssen vor Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Das bedeutet: Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen, und muss ihrer Geltung aktiv zustimmen (Checkbox). AGB, die erst im Paket beigelegt werden, sind nicht wirksam einbezogen.
Verwenden Sie niemals einfach kopierte AGB aus dem Internet — urheberrechtliche Probleme drohen, und nicht angepasste Klauseln können selbst zur Abmahngrundlage werden. Qualifizierte Muster-AGB erhalten Sie bei Anbietern wie IT-Recht Kanzlei oder Händlerbund gegen Schutzgebühr inklusive Aktualisierungsservice.
5. Widerrufsrecht & Muster-Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht gehört zu den stärksten Verbraucherschutzrechten im europäischen E-Commerce. Jeder Verbraucher hat bei Fernabsatzverträgen das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt — bei Warenkäufen — mit dem Tag des Erhalts der Ware durch den Käufer oder eine benannte dritte Person.
Belehrungspflicht: Shopbetreiber müssen den Kunden vor Vertragsschluss klar und verständlich über das Widerrufsrecht informieren. Dazu gehört:
- Widerrufsbelehrung: Klare Erklärung des Widerrufsrechts, der Frist und der Bedingungen. Die EU stellt ein gesetzliches Muster bereit, dessen Verwendung empfohlen wird.
- Muster-Widerrufsformular: Pflichtangabe! Der Kunde muss ein Musterformular zur Verfügung gestellt bekommen — er muss es nicht nutzen, es muss aber vorhanden sein.
- Rücksendekosten: Wer trägt die Kosten der Rücksendung? Das muss klar geregelt und kommuniziert werden.
Fristverlängerung bei fehlerhafter Belehrung: Wird der Kunde nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Das ist ein erhebliches Risiko, besonders bei hochpreisigen Produkten.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 BGB) — hier muss ausdrücklich auf den Ausschluss hingewiesen werden:
- Maßgefertigte oder individualisierte Waren (z. B. Gravuren, personalisierte Produkte)
- Verderbliche Waren oder Waren mit kurzem Verfallsdatum
- Versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht retourniert werden können (z. B. Unterwäsche, Kosmetik — sofern Siegel geöffnet)
- Digitale Inhalte, die unmittelbar nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers geliefert wurden
- Zeitungen, Zeitschriften (nicht Abonnements)
Wer Produkte aus mehreren dieser Kategorien verkauft, muss für jede Kategorie individuell und korrekt belehren — eine Pauschalbelehrung reicht nicht aus.
6. Button-Lösung & Preisangaben (Preisangabenverordnung)
Die sogenannte Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB) schreibt vor, dass der Bestellbutton im letzten Schritt des Checkout-Prozesses unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen muss. Zulässige Formulierungen sind beispielsweise:
- „Zahlungspflichtig bestellen"
- „Jetzt kaufen"
- „Kostenpflichtig bestellen"
Nicht ausreichend: „Weiter", „Bestellen", „Abschicken" oder ähnliche unklare Formulierungen. Verstöße gegen die Button-Lösung führen dazu, dass der Vertrag nicht rechtswirksam zustande kommt — der Käufer wäre nicht zur Zahlung verpflichtet.
Preisangabenverordnung (PAngV) — was gilt 2026:
- Gesamtpreis inkl. MwSt.: Der angezeigte Preis muss stets der vollständige Endpreis inklusive Umsatzsteuer sein. Netto-Preise dürfen nur im reinen B2B-Shop verwendet werden.
- Grundpreis: Beim Verkauf nach Maß, Gewicht oder Volumen (Lebensmittel, Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel, Heimtierfutter u. a.) muss der Grundpreis je Liter, Kilogramm oder Meter angegeben werden.
- Versandkosten: Versandkosten müssen spätestens auf der Produktseite klar erkennbar sein oder mit einem gut sichtbaren Hinweis versehen werden. „zzgl. Versandkosten" ohne direkte Verlinkung genügt nicht mehr.
- Streichpreise: Seit der Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie gilt: Wer mit einem Streichpreis wirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung als Referenzpreis angeben. „UVP"-Angaben ohne echten Bezug sind unzulässig.
Für Händler, die Hunderte oder Tausende Artikel verwalten, ist eine korrekte Preispflege ein erheblicher Aufwand. Systeme wie JTL-Wawi erleichtern die Grundpreispflege und Streichpreishistorie erheblich — besonders wenn mehrere Kanäle (Shopify, eigener Shop, Marktplätze) parallel bespielt werden.
7. Weitere Pflichten je nach Sortiment
Je nach dem, was Ihr Webshop anbietet, kommen über die allgemeinen Pflichten hinaus branchenspezifische Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten hinzu. Hier ein kompakter Überblick:
Verpackungsregister LUCID (VerpackG): Wer Verpackungen mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt — also praktisch jeder Onlinehändler, der Waren versendet — muss sich im LUCID-Verpackungsregister registrieren und seine Verpackungsmengen lizenzieren. Die Registrierungsnummer muss im Impressum oder an gut sichtbarer Stelle angegeben werden. Verstöße können mit Bußgeldern und Verkaufsverboten geahndet werden.
Elektrogeräte (ElektroG) und Batterien (BattG): Händler, die Elektrogeräte oder Batterien verkaufen, müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren (Elektrogeräte) bzw. bei einem zugelassenen Rücknahmesystem für Batterien. Zusätzlich bestehen Hinweispflichten zur korrekten Entsorgung und — bei Elektrogroßgeräten — zur Rücknahme von Altgeräten.
Lebensmittelkennzeichnung (LMIV): Wer Lebensmittel online verkauft, muss sämtliche nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschriebenen Pflichtangaben bereits auf der Produktseite machen — nicht erst auf der Verpackung. Dazu gehören Zutaten, Allergene, Nährwertdeklaration, Nettogewicht, Mindesthaltbarkeitsdatum (sofern relevant) und Lagerhinweise.
Textilkennzeichnung (TextilKennzG): Textilprodukte müssen mit vollständigen Faserbezeichnungen und Prozentanteilen gekennzeichnet sein — diese Angaben müssen auch im Onlineshop auf der Produktdetailseite erscheinen.
Verbraucherschlichtung (VSBG): Händler sind nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtet, Verbraucher über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung zu informieren — und zwar darüber, ob sie bereit sind, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Dieser Hinweis gehört in die AGB und/oder ins Impressum.
Hinweis zur EU-OS-Plattform (weggefallen seit Juli 2025): Die Pflicht, auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zu verlinken, ist seit dem 20. Juli 2025 entfallen — die Europäische Kommission hat die Plattform eingestellt. Shopbetreiber müssen diesen Link nicht mehr angeben und sollten bestehende Verweise entfernen, um Verwirrung zu vermeiden. Die Pflicht zur Information über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem VSBG besteht dagegen weiterhin.
8. Häufige Abmahnfallen & Checkliste
Aus unserer Praxis mit Kunden im Webshop-Aufbau und der laufenden Betreuung kennen wir die typischen Stolperstellen. Hier die häufigsten — und wie Sie sie vermeiden:
- Impressum nicht mobil erreichbar: Auf Smartphones ist der Footer oft nicht sichtbar oder der Link zu klein. Prüfen Sie explizit auf mobilen Geräten.
- Widerrufsbelehrung veraltet: Vorlagen aus dem Jahr 2020 oder früher können bereits fehlerhaft sein. Nutzen Sie aktuelle Muster und prüfen Sie jährlich.
- Versandkosten erst im Checkout sichtbar: Versteckte Kosten sind ein häufiger Beschwerdegrund und können wettbewerbsrechtlich relevant sein.
- Drittanbieter nicht in der Datenschutzerklärung: Jeder neue Dienst (neues Analytics-Tool, eingebettetes Video, Social-Login) erfordert eine Aktualisierung der Datenschutzerklärung.
- Streichpreise ohne 30-Tage-Referenz: Seit der Omnibus-Richtlinie ist das eine häufige Abmahngrundlage — besonders bei Produkten mit regelmäßigen Aktionspreisen.
- Fehlende LUCID-Nummer: Viele Händler wissen nicht, dass die Registrierung Pflicht ist — unabhängig von der Unternehmensgröße.
- Kein Muster-Widerrufsformular: Die Widerrufsbelehrung allein genügt nicht; das Formular muss separat bereitgestellt werden.
Schnell-Checkliste für Ihren Shop:
- ☑ Impressum vollständig (Name, Anschrift, E-Mail, Tel., ggf. HRB, USt-IdNr., Geschäftsführer)
- ☑ Datenschutzerklärung aktuell und vollständig (alle Drittdienste gelistet)
- ☑ Cookie-Banner mit echter Ablehn-Option vorhanden
- ☑ Widerrufsbelehrung aktuell, mit Muster-Widerrufsformular
- ☑ Ausnahmen vom Widerrufsrecht korrekt und vollständig benannt
- ☑ AGB vor Bestellabschluss einbeziehbar, Zustimmungs-Checkbox vorhanden
- ☑ Bestellbutton mit korrekter Zahlungspflicht-Formulierung
- ☑ Alle Preise inkl. MwSt., Versandkosten klar ausgewiesen
- ☑ Grundpreise dort angegeben, wo gesetzlich vorgeschrieben
- ☑ Streichpreise mit 30-Tage-Tiefstkurs als Referenz
- ☑ LUCID-Nummer im Impressum eingetragen
- ☑ Hinweis zur Verbraucherschlichtung (VSBG) in AGB / Impressum
- ☑ OS-Plattform-Link entfernt (Plattform seit Juli 2025 eingestellt)
- ☑ Branchenspezifische Pflichten geprüft (ElektroG, BattG, LMIV, TextilKennzG)
FAQ: Häufige Fragen zur Rechtssicherheit im Onlineshop
Brauche ich zwingend AGB für meinen Onlineshop?
Nein — AGB sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ohne AGB gelten die Regeln des BGB, was in der Praxis jedoch zu Lücken führt, die sich schnell zu Ihrem Nachteil auswirken können. Gut formulierte AGB schützen Sie vor Mehrdeutigkeiten bei Vertragsschluss, Lieferverzug und Gewährleistung. Unsere Empfehlung: AGB ja, aber professionell und aktuell — nicht einfach aus dem Internet kopiert.
Was passiert bei einer Abmahnung — und was sollte ich tun?
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, einen Rechtsverstoß zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die geforderten Anwaltskosten können schnell im vierstelligen Bereich liegen. Wichtig: Reagieren Sie nicht voreilig — unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung, ohne sie anwaltlich prüfen zu lassen. Häufig sind die Formulierungen zu weit gefasst. Kontaktieren Sie sofort einen auf Wettbewerbs- oder IT-Recht spezialisierten Anwalt.
Gelten diese Pflichten auch für Kleinunternehmer oder Hobby-Shops?
Grundsätzlich ja — auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und Händler, die „nebenberuflich" verkaufen, sind Unternehmer im Sinne des BGB, sobald sie gewerbsmäßig handeln. Das Impressum, die Widerrufsbelehrung und die Preisangabenpflichten gelten ohne Ausnahme. Lediglich bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuerausweis) gelten für Kleinunternehmer gesonderte Regeln. Nur rein private Gelegenheitsverkäufe (z. B. Ebay-Privatverkäufe ohne Gewinnerzielungsabsicht) sind ausgenommen.
Muss ich noch auf die EU-OS-Plattform verlinken?
Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Die gesetzliche Verlinkungspflicht ist damit entfallen. Bestehende Verweise — etwa in Ihren AGB oder im Impressum — sollten Sie entfernen. Die allgemeine Pflicht, Verbraucher auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung hinzuweisen (VSBG), besteht weiterhin.